
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fastner Phoenix GmbH & Co. KG, Glasschmelzhafenfabrik, Elisenfels 15, 95659 Arzberg
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Abschlüsse
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, soweit nicht Abweichungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden schriftlich vereinbart oder vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse.
- Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen
- An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen u.dgl.) behält sich der Verkäufer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Andernfalls sind sie dem Verkäufer auf Verlangen zurückzugeben.
- Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht-. Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; sie sind insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange sie der Verkäufer nicht ausdrücklich als zugesichert bestätigt.
- Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers sowie die vom Verkäufer in Verbindung mit der Lieferung erteilten kostenlosen Ratschläge oder Empfehlungen sind unverbindlich und vom Käufer zu prüfen bzw. durch seinen Sachverständigen prüfen zu lassen und erfolgen, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluß jedweder Haftung insbesondere auf Schadensersatz.
II.Preise
- Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich Fracht, ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
III. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist – mangels anderer Vereinbarungen bis zum Ende des der Lieferung folgenden Monats – an den Verkäufer bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf dessen Konto zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluß der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nicht statthaft. Ist der Käufer Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- a)Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber an.
b) Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchemder Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Zinsen und Provisionen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer, Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
- Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Verkäufer auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- a) Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Arzberg
b) Wird von einem anderen Werk oder ab einem auswärtigen Lager geliefert, ist dort auch der Erfüllungsort für den Verkäufer. - Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkunde-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand Hof. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
- Es gilt das am Sitz des Verkäufers geltende Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist nicht anwendbar.
B. Ausführungen der Lieferungen
I. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
- a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, und zwar einerlei, ob sie bei dem Verkäufer, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. - Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten will. Erklärt sich der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.
II. Lieferfristen, Liefertermine
- Die genannten Lieferfristen und – termine sind vorbehaltlich termingerechter Selbstbelieferung für den Verkäufer unverbindlich, es sei denn, daß der Verkäufer eine schriftliche Zusage gegeben hat. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht.
- Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigung. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d.h. Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Lieferungen, die innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, sind rechtzeitig.
III. Versand und Gefahrenübergang
- a) Der Verkäufer bestimmt bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Käufers den Spediteur oder Frachtführer. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
b) Wird der Verkäufer als Spediteur tätig, gelten, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. - a) Für Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel, die ebenfalls zu Lasten des Käufers berechnet werden, sorgt der Verkäufer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch unter Ausschluß jeglicher Haftung, soweit diese gesetzlich zulässig ist.
b) Bei Lieferung in Silo-Wagen ist die Haftung des Verkäufers, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Etwaige Verschmutzungen fallen insoweit allein in die Sphäre des Käufers. - Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers – z.B. auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle – einschließlich eine Beschlagnahme – die Gefahr auf den Käufer über.
- Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen.
IV. Mängel
- a) Der Käufer hat die Ware nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich
zu rügen.
b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung
zu stellen.
c) Ist eine Lieferung nur teilweise mangelhaft, so ist der Käufer zur Abnahme des mangelfreien Teils der Lieferung verpflichtet. - 2.Der Verkäufer ist verpflichtet, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl auszubessern oder gegen Rücknahme der mangelhaften neue zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten. Die Verpflichtung des Verkäufers gilt jedoch nur, soweit der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht genügt wurde.
- 3.Schlägt mehrfach eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, oder ist dem Käufer die Annahme einer solchen nicht zuzumuten, steht diesem unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu. Kaufleute haben nach Einbau nur ein Minderungsrecht.
- Zur Vornahme aller notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Wird die Ware trotz des Mangels weiter benutzt, so haftet der Verkäufer nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.
- Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer, bei Nichtkaufleuten nach Ablauf von 6 Monaten nach Auslieferung.
- Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nur zur Feststellung, nicht aber zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Verkäufer berechtigt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger Ware.
- Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
- Der Hafenton ist ein Naturprodukt und unterliegt den natürlichen Schwankungen. Dies stellt keinen Mangel dar!!
C.Sonstiges
I.Haftung
- Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, besonders Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Unmöglichkeiten, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche aus Gewährleistungshandlungen in Betracht kommen können- werden, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, in jedem Fall auf Ersatz von Schäden an der Ware beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf
den Lieferwert begrenzt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen oder sonstigen ihm zuzurechnenden Vertreter. Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldens-
unabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
- Sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer aus den vorgenannten Rechtgründen verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer.
II. Teilunwirksamkeit
- Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung bei beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
III. Keine Drittbegünstigung, Abtretungsverbot
- Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem
Vertrag durch den Käufer bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers.